Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 18 vom Seite 901 Fach 5 Monaco Gr. 2 Seite 26

Das Steuerrecht Monacos

von Rechtsanwalt und Steuerberater Wolfhard Tillmanns, Düsseldorf, Avocat au Barreau des Hauts-de-Seine, und Pierre-Jean Douvier, Avocat au Barreau des Hauts-de-Seine

Die einzigen in Monaco existierenden Steuern sind die

  • Steuer auf gewerbliche Gewinne (impôt sur les bénéfices des activités industrielles et commerciales),

  • Register- und Stempelsteuern (darunter die Erbschaft- und Schenkungsteuer),

  • Hypothekensteuer.

Die in Frankreich bekannten Steuern, Einkommensteuer (impôt sur le revenu), Vermögensteuer (impôt sur la fortune), Gewerbesteuer (taxe professionnelle), Wohnsteuer (taxe d'habitation) und die Lohnsummensteuer (taxe sur les salaires) (s. hierzu Tillmanns, IWB F. 5 Frankreich Gr. 2 S. 1167 ff.), sind dem monegassischen Steuerrecht unbekannt.

A. Besteuerung natürlicher Personen

Außer bestimmten Personen französischer Staatsangehörigkeit unterliegen in Monaco ansässige natürliche Personen als solche keiner Einkommen-, Vermögen- oder Ortssteuer. Es existiert nicht einmal eine Müllabfuhrgebühr o. Ä. Allerdings unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen die von diesen Personen erzielten Einkünfte aus monegassischer Quelle der Steuer auf gewerblichen Gewinn.

Eine Legaldefinition der Ansässigkeit existiert nicht, da eine Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht überflüssig i...