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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 4 KA 171/10 B ER

Gesetze: Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 1; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2; SGB § 85 Abs. 4 S. 9; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 86b

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Honorarrückforderungsbescheid ist auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens (hier: mehr als 6 Jahre) zu berücksichtigen.

2. Die Möglichkeit zur Heilung von Fehlern bei der Anhörung nach § 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X hat nicht zur Folge, dass die Verpflichtung zur Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X von vornherein unbeachtlich wäre.

Fundstelle(n):
PAAAD-81694

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