1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Honorarrückforderungsbescheid ist auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens (hier: mehr als 6 Jahre) zu berücksichtigen.
2. Die Möglichkeit zur Heilung von Fehlern bei der Anhörung nach § 41 Abs.1 Nr. 3 SGB X hat nicht zur Folge, dass die Verpflichtung zur Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X von vornherein unbeachtlich wäre.
Fundstelle(n): PAAAD-81694
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