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IWB Nr. 17 vom Seite 855 Fach 5 Großbritannien Gr. 2 Seite 380

Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus unbeweglichem Vermögen in Großbritannien

von RA/StB Uwe Stoschek, Dipl.-Kfm./StB Oliver Reichel und RA Dr. Alexander F. Peter, PricewaterhouseCoopers/Berlin

Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen nach dem DBA-Großbritannien stellen ein besonderes steuerrechtliches Problem dar. Das DBA-Großbritannien nimmt hier gegenüber vielen anderen Abkommen eine Sonderstellung ein. So stellt sich insbesondere die Frage, ob die Veräußerungsgewinne aufgrund des Methodenartikels in Art. XVIII DBA-Großbritannien in Deutschland freizustellen sind. Die in dieser Vorschrift enthaltene Subject-to-tax-Klausel weicht von den Rückfallklauseln in anderen Abkommen (z. B. Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada) deutlich ab. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit diesen Fragen und geht dabei auch auf die Rechtslage in Großbritannien ein.

I. Allgemeine Besteuerungsregelung

Nach den einschlägigen DBA handelt es sich grundsätzlich bei den laufenden Einkünften aus Immobilien, die nach nationalem deutschem Steuerrecht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind, um sog. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (vgl. auch Art. 6 OECD-MA). Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens sind nach nationalem deutschem Steuerrecht nur unter den Voraussetzungen des § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung steuerpflichtig, es sei denn, es liege...BStBl 1990 I, S. 884 ff.BStBl 2000 I, S. 133 ff.