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Abgabenordnung | Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch eine Bruchteilsgemeinschaft
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Wird ein Unternehmen i. S. des § 75 AO von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen erworben, haften sie aufgrund der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung als Gesamtschuldner. (2) Der Haftungsschuldner kann Einwendungen nicht nur gegen die Haftungsschuld, sondern auch gegen die Steuerschuld erheben, für die er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, soweit nicht die Voraussetzungen des § 166 AO erfüllt sind.
Die Entscheidung ruft zutreffend die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen der – bei Unternehmesübernahmen stets zu bedenkenden – Haftung für Steuerschulden des vorangehenden Unternehmers in Erinnerung: Erwerb aus einer Insolvenzmasse schließt e...