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Hinzurechnungsbesteuerung in Frankreich
Mit einem Urteil vom (Nr. 96-1408) hat das Oberverwaltungsgericht von Paris entschieden, dass die Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens Frankreich-Schweiz (i. d. F. vor dem Zusatzabkommen v. ) den Regeln der Hinzurechnungsbesteuerung des Art. 209 B des Code Général des Impôts vorgehen.
I. Voraussetzungen für die Besteuerung
Art. 209 B CGI erlaubt es, unter bestimmten Bedingungen eine französische Gesellschaft der Körperschaftsteuer auf den Gewinn einer in einem Niedrigsteuerland ansässigen Tochtergesellschaft zu unterwerfen, und zwar proportional zu ihrem Anteil am Stammkapital dieser Gesellschaft. Art. 209 CGI entspricht insoweit den §§ 7 ff. des deutschen AStG, ist im Vergleich hierzu aber nur recht rudimentär ausgebildet. So kommt es allein auf die Niedrigbesteuerung des ausländischen Staates an und nicht auf die Art der Einkünfte. Das französische Steuerrecht macht insoweit keinen Unterschied zwischen aktiven und passiven Einkünften und ist infolgedessen viel strenger als das Régime des deutschen Außensteuergesetzes. Die Voraussetzungen, unter denen die Hinzurechnungsbesteuerung erfolgen kann, sind die folgenden: Die französische Gesellschaft muss körperschaftsteuerpflichtig sein. Im Falle der Beteili...