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Dokumentations- und Mitwirkungspflichten in Frankreich bei Überprüfung der Verrechnungspreise
Die französische Finanzverwaltung folgt dem weltweiten Trend, die Verrechnungspreise verstärkt zum Gegenstand von Betriebsprüfungen zu machen. In der Regel verwenden die Betriebsprüfer inzwischen einen standardisierten Fragebogen zur ersten Ermittlung von Sachverhalten, die auf eine Gewinnverlagerung durch unangemessene Verrechnungspreise hindeuten können. In der obersten nationalen Steuerbehörde (Direction Générale des Impôts) wurde eine Sonderabteilung geschaffen, die sich ausschließlich mit Verrechnungspreisfragen beschäftigt und bei entsprechenden Betriebsprüfungen eingesetzt wird bzw. den Betriebsprüfern vor Ort für Fragen zur Verfügung steht.
Die französische Finanzverwaltung macht zudem immer mehr von der Möglichkeit Gebrauch, Auskünfte bei anderen Finanzverwaltungen einzuholen, um Hinweise für mögliche Gewinnverlagerungen zu erhalten (Art. L 114 LPF). Wegen der damit evtl. verbundenen Zeitverzögerung wurde die Festsetzungsverjährung für die Berichtigung von Verrechnungspreisen von drei Jahren auf fünf Jahre erweitert (Art. L 188A LPF).
1996 wurden schließlich die Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen im Verrechnungspreisbereich erheblich ausgedehnt (Art. L ...