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IWB Nr. 8 vom Seite 379 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1082

Die steuerliche Behandlung von Koordinierungsstellen und Logistikeinheiten in Frankreich

von François Hellio, Avocat, Berlin

Eine bereits lange übliche Praxis ermöglicht Unternehmen und internationalen ausländischen Konzernen, die ihre Koordinierungsstelle (quartier général) für Europa in Frankreich einrichten möchten, daß die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für die von dieser Koordinierungsstelle ausgeübten Aktivitäten auf einen bestimmten Prozentsatz, im allgemeinen zwischen 6—10 % der laufenden Betriebskosten — nach individueller amtlicher Genehmigung — festgelegt wird. Die von der Verwaltung erteilten Genehmigungen haben sich bisher lediglich auf die Begrenzung der Nationalität des Unternehmens und des kontrollierten geographischen Sektors, aber auch auf die Aktivitäten, die den Funktionen der Geschäftsführung, des Managements, der Koordinierung und der Kontrolle entsprechen, beziehen können. Schon im Laufe des letzten Jahres ist entschieden worden, den Anwendungsbereich dieser besonderen Regelung wie folgt auszuweiten:

  • französische Unternehmen dürfen jetzt auch die Anwendung dieser Regelung beantragen;

  • es wird möglich, Koordinierungsstellen mit weltweiten Befugnissen zu gründen;

  • die Behandlung der Koordinierungsstellen weitet sich — im Bereich des Bank- ...