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Anwendbarkeit des DBA-Zypern auf Nordzypern
Das DBA-Zypern gilt gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b für das Hoheitsgebiet Zyperns. Dieses umfaßt das Gebiet, auf welchem geographisch betrachtet die Regierung der Republik Zypern in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte ausüben darf. Durch die türkische Besetzung im Jahre 1974 wurde die Republik Zypern de facto geteilt. Während der griechisch-zypriotische Teil nach wie vor die Rechte der Republik Zypern mit seiner Hauptstadt Nikosia wahrnimmt, beansprucht der türkisch-zypriotische Teil im Bereich Nordzypern ebenfalls eigenständige Hoheitsrechte. Weil aufgrund der völkerrechtswidrigen Besetzung kein neues DBA für das fragliche Gebiet abgeschlossen werden kann, da ansonsten ein derartiger Vorgang einer de-facto-Anerkennung gleichkäme, stellt sich die Frage, ob und inwieweit das DBA-Zypern auf Nordzypern Anwendung findet. Die hier vertretene Auffassung deckt sich im übrigen mit der des BMF und kann daher, unabhängig von möglichen anderen Ansichten, für die praktische Anwendung als gesichert angesehen werden. Ausgehend von den für die Lösung der Fragestellung erforderlichen Auslegungsgrundsätzen für die DBA richtet sich die Beurteilung der Frage an den Texten des OECD-MA und des DBA-Zypern aus.