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Beweislast für positive Fortführungsprognose
Die Beweislast für eine positive Fortführungsprognose i. S. des § 19 InsO liegt beim Geschäftsführer (vgl. , NWB DAAAD-62601). Dieses Urteil ist aufgrund der Rechtslage ergangen, die bis Ende 2008 galt. Nach damaligem Recht war eine positive Fortführungsprognose eine Voraussetzung für die Bilanzierung zu Going-Concern-Grundsätzen. Nach der seit 2009 voraussichtlich bis geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 InsO ist die positive Fortführungsprognose ein Ausschlussgrund, d. h. ein Insolvenzgrund liegt dann nicht vor. Es spricht viel dafür, dass das vorgenannte BGH-Urteil auch auf diese Rechtslage zu übertragen ist.
Im Falle einer rechnerischen Überschuldung schließt eine positive Fortführungsprognose nach dem gegenwärtig geltenden Recht den Insolvenzgr...