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KG Berlin Beschluss v. - 1 W 457/10

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gemäß §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG.

2. Zum Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Fertigung von Ablichtungen nach Einsicht in die Nachlassakten.

Fundstelle(n):
ZAAAD-80885

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