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IWB Nr. 3 vom Seite 159 Fach 5 Schweiz Gr. 2 Seite 520

Festlegung der sog. 50 %-Praxis in der Schweiz

von Richard J. Wuermli, dipl. Steuerexperte, Managing Partner, Christoph Busin, lic. oec. publ., dipl. Steuerexperte, Partner, Matthias Erik Vock, lic. oec. HSG, dipl. Steuerexperte, Manager, alle TAX EXPERT International AG, Zürich

I. Grundsätze

Grundsätzlich können ausländisch beherrschte Handelsgesellschaften (Domizilgesellschaften), welche ihre Tätigkeit außerhalb der Schweiz ausüben und welche in der Schweiz keine Infrastruktur haben, jährlich 50 % ihres erwirtschafteten Bruttogewinnes als Kommissionen oder Provisionen an Nahestehende oder Dritte weiterleiten und dies ohne Nachweis der geschäftsmäßigen Begründetheit der Zahlungen. Werden mehr als 50 % des Bruttogewinnes als Kommission oder Provision weitergeleitet, kann eine solche Weiterleitung als geldwerte Leistung qualifiziert werden mit den entsprechenden Ertrag- und Verrechnungssteuerfolgen.

Die Fifty-Fifty-Praxis entspricht der allgemein akzeptierten Verwaltungspraxis in der Schweiz und basiert nicht auf gesetzlichen Bestimmungen. Die Besteuerung aufgrund der Fifty-Fifty-Praxis ist grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu beantragen. Die Fifty-Fifty-Praxis hat sich im Verlaufe der Jahre gewandelt: Im Jahre 2000 hat das schweizerische Bundesgericht entschieden, dass eine Überfakturierung einer operativen schweizerischen Gesellschaft für ihre ausländische Tätigkeit steuerlich zu akzeptieren sei.

II. Kreisschreiben Nr. 9 der ESTV

Die Eidgenössische Steuerve...