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Neue Rechnungsvorschriften ab 1. 1. 2003 im österreichischen Umsatzsteuergesetz
I. Die neuen Rechnungsmerkmale
Rechnungen über in Österreich steuerbare Leistungen, die ab dem ausgestellt werden, müssen neben den bereits bisher geforderten, zusätzliche Merkmale enthalten:
1. Bisherige Rechnungsmerkmale
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers;
Name und Anschrift des Leistungsempfängers;
Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung;
Tag oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
Entgelt;
auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag.
2. Zusätzliche Rechnungsmerkmale
anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung;
Ausstelldatum;
eine fortlaufende Nummer;
UID-Nummer des leistenden Unternehmers;
UID-Nummer des Leistungsempfängers bei Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (reverse charge gem. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1a oder Art. 19 Abs. 1 Ziff. 3 UStG). Gleichzeitig ist dabei auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen;
Hinweis auf Differenzbesteuerung, sofern diese angewandt.
II. Verpflichtung zur Angabe der Rechnungsmerkmale
Aufgrund der Neuregelung zu den Rechnungsmerkmalen stellt sich in der Praxis wiederholt die Frage, ob tatsächlich jede von einem Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG ausgestellte Rechnung sämtlic...