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BFH 31.01.2011 VI B 130/10, StuB 8/2011 S. 317

Einkommen-/Lohnsteuer | Zweck der Zuschlagsregelung nach§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der VI. Senat des BFH Senat hält erneut daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Praxishinweise

Die Finanzverwaltung hatte mehrere in jüngster Vergangenheit zur Streitfrage ergangene BFH-Urteile bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und teilweise die Nichtanwendung dieser Rechtsprechung verfügt. Der BFH bleibt aber bei seiner Linie. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat demnach nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich abe...