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Rückstellung für erfolgsabhängige Beratungskosten
I. Streitiger Sachverhalt
Das FG Münster hatte sich jüngst mit diesem in der Überschrift dargestellten Thema zu befassen . Es ging um eine Vergütung für Beratungskosten, die erfolgsabhängig ausgerichtet war und sich insbesondere auf die Erreichung von Umsatzzielen bezog. Dafür hatte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, eine Rückstellung von 7,2 Mio € gebildet. Damit konnte sich das FA nicht anfreunden und hat – in der Formulierung des FG – zum die Rückstellung von 7,2 Mio € aufgelöst. Diese Sachverhaltsdarstellung ist irgendwie rätselhaft. Einmal kann das FA eine Rückstellung nicht auflösen, sondern nur den Bilanzansatz nicht anerkennen. Auch auf den rechtlich möglichen Bilanzstichtag kann man sich als Außenstehender keinen rechten Reim machen.
Bei den zu erreichenden Umsatzzielen handelt es sich offensichtlich nicht um die im Jahr 2003 erzielten Umsatzerlöse, sondern um die nach dem Stichtag im streitigen Sachverhalt noch zu erwartenden. Diese Umsatzziele seien – so die Klägerin – „gut denkbar gewesen”, leider aber hat sich diese „Denke” dann als unzutreffend erwiesen. Zunächst stritten sich die beiden Vertragsparteien um das ...