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Die Zuständigkeit des EuGH im neuen DBA Deutschland-Österreich
I. Die Sicherung einer einheitlichen Interpretation von DBA
Solange keine supranationale Instanz für die authentische Interpretation eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig gemacht wird, obliegt seine Auslegung und Anwendung den nationalen Behörden und Gerichten. Selbst wenn die innerstaatlichen Organe die Grundsätze der autonomen Vertragsinterpretation beherzigen, sind unterschiedliche Auslegungsergebnisse nicht auszuschließen. Im DBA-Recht kann dies zu doppelter Nichtbesteuerung oder zur Doppelbesteuerung führen. Die Abkommen sehen in diesen Fällen regelmäßig vor, daß die zuständigen Behörden der Finanzverwaltung sich bemühen sollen, in einem Verständigungsverfahren zu einem übereinstimmenden Abkommensverständnis zu gelangen. Es gibt aber keine Garantie, daß eine Einigung der Behörden tatsächlich zustande kommt. Deshalb ist auch keine Dauer der Verständigungsverhandlungen festlegbar. Im übrigen ist die Stellung des Steuerpflichtigen im zwischenstaatlichen Verständigungsverfahren rechtsstaatlich unbefriedigend geregelt. Diese Schwächen des Verständigungsverfahrens sind bereits seit langem bekannt, weswegen die Abkommenspraxis zunehmend dazu übergeht, in die DBA Schiedsklauseln ...