Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Vorrangstellung bei den Befreiungsvorschriften
Der EuGH hat mit dem Urteil v. - Rs. C-240/05, Eurodental NWB BAAAC-34583 entschieden, dass Umsätze, wie die Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz, die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie (seit : Art. 132 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL) innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit sind, ungeachtet der im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbaren Mehrwertsteuerregelung kein Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-RL (seit : Art. 169 Buchst. b MwStSystRL) eröffnen, selbst wenn es sich um innergemeinschaftliche Umsätze handelt. Aus dem o. a. EuGH-Urteil ist – auch für die Auslegung der MwStSystRL seit dem – der Schluss zu ziehen, dass die Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8–28 UStG, § 25c Abs. 1 und 2 UStG) den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 1–7 UStG) vorgehen. Mit wird der UStAE entsprechend geändert. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.