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BBK Nr. 8 vom Seite 381

Bilanzierung selbst geschaffener Software nach HGB (BilMoG)

Dr. Ralf Grundmann und und Prof. Dr. Kay Hempel

[i]Theile, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 3. Aufl., Herne 2011Bisher war es nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) strikt verboten, selbst erstellte Software in den Unternehmensbilanzen zu aktivieren. Der damit verbundene Aufwand hat sofort in der Periode des Anfalls den Gewinn gemindert. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist diese Regelung geändert worden. Die Unternehmen haben nun die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte – und somit auch selbst erstellte Software – in die Handelsbilanz mit aufzunehmen (Aktivierungswahlrecht). Die damit einhergehenden zusätzlichen Gewinne werden allerdings einer dauerhaften Ausschüttungssperre unterzogen .

Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.

I. Sachverhalt

Das fiktive Unternehmen Fantasy GmbH ist durch die nachstehende Ausgangsbilanz gekennzeichnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
[i]AusgangsbilanzAktiva
Bilanz Fantasy GmbH
Passiva
Techn. Anlagen/Maschinen
720.000 €
Eigenkapital
Betriebs-/Gesch.ausstattung
300.000 €
Gezeichnetes Kapital
465.000 €
Vorräte
210.000 €
Gewinnrücklagen
52.500 €
Kasse/Bank
270.000 €
Jahresüberschuss/-fehlbetrag
232.500 €
Verbindlichkeiten
750.000 €
1.500.000 €
1.500.000 €

Tab. 1: Bilanz der Fantasy GmbH (Ausgangssituation)

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