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Bilanzierung selbst geschaffener Software nach HGB (BilMoG)
[i]Theile, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 3. Aufl., Herne 2011Bisher war es nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) strikt verboten, selbst erstellte Software in den Unternehmensbilanzen zu aktivieren. Der damit verbundene Aufwand hat sofort in der Periode des Anfalls den Gewinn gemindert. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist diese Regelung geändert worden. Die Unternehmen haben nun die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte – und somit auch selbst erstellte Software – in die Handelsbilanz mit aufzunehmen (Aktivierungswahlrecht). Die damit einhergehenden zusätzlichen Gewinne werden allerdings einer dauerhaften Ausschüttungssperre unterzogen .
Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.
I. Sachverhalt
Das fiktive Unternehmen Fantasy GmbH ist durch die nachstehende Ausgangsbilanz gekennzeichnet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[i]AusgangsbilanzAktiva | Bilanz Fantasy GmbH | Passiva | |
Techn. Anlagen/Maschinen | 720.000
€ | Eigenkapital | |
Betriebs-/Gesch.ausstattung | 300.000
€ | Gezeichnetes Kapital | 465.000 € |
Vorräte | 210.000
€ | Gewinnrücklagen | 52.500 € |
Kasse/Bank | 270.000
€ | Jahresüberschuss/-fehlbetrag | 232.500 € |
Verbindlichkeiten | 750.000
€ | ||
1.500.000 € | 1.500.000 € |
Tab. 1: Bilanz der Fantasy GmbH (Ausgangssituation)
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