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Unbeabsichtigte Konsequenzen der geplanten Änderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) , den das Bundeskabinett am beschlossen hat und über den in Kürze vom Bundestag und Bundesrat beraten und entschieden werden soll, ist u. a. auch eine Änderung des § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vorgesehen. In dieser Vorschrift geht es um die Ausnahmen zu § 23 Abs. 4 UmwStG. § 23 Abs. 4 UmwStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Einbringung von Anteilen an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft zu Buchwerten, wenn als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt werden. Eine Gewinnrealisierung anlässlich dieser Einbringung ist — ähnlich wie in den Inlandsfällen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG— vermeidbar. Der Wortlaut der vorgesehenen Änderung des § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ermöglicht eine Auslegung, die weit über das beabsichtigte Ziel hinausschießt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sollte eine Klarstellung erfolgen, damit beabsichtigte Umstrukturierungen nicht erschwert oder sogar verhindert werden.
I. Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
An folgendem Beispiel soll das Problem erläutert werden:
Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft A hat im Jahre 2000 ihre Anteile an der in Deutschland ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft B i...