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Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Steuersenkungsgesetz
Die ursprünglich geplanten Änderungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG) haben im Gesetzgebungsverfahren durch den Finanzausschuss und den Vermittlungsausschuss zahlreiche Modifikationen erfahren. Vor allem wurde die anfangs geplante Absenkung der erforderlichen Quote, mit der unbeschränkt Steuerpflichtige an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt sein müssen, fallen gelassen, so dass eine Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte ohne Kapitalanlagecharakter nach wie vor erst dann eintritt, wenn Inländer zu mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind. Eine Meldepflicht an das Finanzamt für den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht wie bisher erst dann, wenn damit eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % oder eine mittelbare Beteiligung von mindestens 25 % erreicht wird (§ 138 Abs. 2 Nr. 3 AO). Der Tatbestand S. 936 der Inländerbeherrschung kann damit oft nur durch die Finanzverwaltung erkannt werden, weil dem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner ggf. die hierfür benötigten Informationen nicht zugänglich sind. Die ursprünglich vorgesehene komplette Streichung der Holdin...