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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 361

„Diensthund ein Arbeitsmittel?”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-direkt-redaktion@nwb.de

Trefflich streiten ...

lässt sich darüber, was Arbeitsmittel sind. Dabei klingt die Definition des Bundesfinanzhofs zunächst ganz einfach: Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienen. Und das vom Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz genannte Beispiel der Werkzeuge birgt insoweit keine Probleme. Schwierig wird es jedoch, wenn der als Arbeitsmittel deklarierte Gegenstand auch im täglichen Leben – also im Rahmen der allgemeinen Lebensführung – nutzbar ist. Dann, so die ständige Rechtsprechung, muss das Wirtschaftsgut ausschließlich – oder doch nahezu ausschließlich – beruflich genutzt werden. Andernfalls sind die getätigten Aufwendungen in anteilig abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Kosten der Lebensführung aufzuteilen. Und hier liegt Streitpotenzial! Ist der Diensthund eines Polizeihundeführers ein Arbeitsmittel? Benötigt ein Redakteur einen Auto-Radio-CD-Player? Liest der Lehrer die im Unterricht verwendeten Bücher auch privat? Und was ist mit dem Gobelin im Arbeitszimmer? Wen wundert´s, dass sich das höchste deutsche Finanzgericht immer wieder mit solchen Fragen zu befassen hat. Wie die Rechtsprechung versucht, den unbesti...