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Teilwertabschreibung: Voraussichtlich dauernde Wertminderung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAD-79869 Der (BStBl 2009 II S. 294) entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Offen gelassen wurde, ob jedes Absinken des Börsenkurses als voraussichtlich dauernd zu beurteilen ist.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Hintergrund
[i]Ansatz Anschaffungs-/ Herstellungskosten, ggf. TeilwertNach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Teilwert ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises bei angenommener Betriebsfortführung für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.
Umsetzung der Rechtsprechung durch die Verwaltung
[i]Voraussichtlich dauernde Wertminderung: 40 % bzw. 25 % unter denAnschaffungskostenIn Reaktion auf die oben angeführte BFH-Rechtsprechung geht das (BStBl 2009 I S. 514) von...