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KG 14.09.2010 1 W 380/10, NWB 15/2011 S. 1230

Gesellschaftsrecht | Keine Delegation der Vertretungsmacht eines GbR-Gesellschafters auf rechtsgeschäftlichen Vertreter

Soll eine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine grundbuchrechtliche Erklärung (hier: Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld) abgeben, kann diese nicht durch einen von den Gesellschaftern qua General- und Vorsorgevollmacht berufenen Vertreter erfolgen. Denn die organschaftliche Vertretungsmacht der GbR-Gesellschafter kann nicht auf Dritte übertragen werden (vgl. , NJW-RR 1986 S. 778 zur Unwirksamkeit der Bevollmächtigung eines Geschäftsführers durch einen Mitgeschäftsführer, ihn in dieser Eigenschaft allgemein zu vertreten). Erforderlich ist vielmehr eine durch die Gesellschaft selbst erteilte Vollmacht.

Anmerkung:

Vollmachten, durch die für eine GbR gehandelt werden soll, sind von ...