Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vereinbarkeit von § 6 AStG mit Grundgesetz und EG-Vertrag
§ 6 AStG; § 17 EStG; Art. 3 GG; Art. 8, 8a, 48, 52, 59, 177 EG-Vertrag.
Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):
1. § 6 Abs. 1 AStG verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 GG, weil der Wegzug anders als der Zuzug besteuert wird.
2. Im Verfahren gemäß § 69 FGO besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH.
3. Soweit § 6 Abs. 1 AStG die Grundfreiheiten der Art. 48, 52 und/oder 59 EUV tangiert, ist die sich ergebende Beschränkung gerechtfertigt.
Aus dem Sachverhalt:
Der Antragsteller war seit 1982 zunächst mit 40 v. H. und später mit 100 v. H. an einer inländischen GmbH (A-GmbH) beteiligt. Er hatte seinen Wohnsitz bis März 1995 im Inland. Im März 1995 verzog der Antragsteller aus privaten Gründen nach Belgien. Er gab seinen inländischen Wohnsitz auf, blieb jedoch weiterhin Geschäftsführer der A-GmbH und bezog in dieser Eigenschaft weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Einen Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stellte er nicht.
Das FA veranlagte den Antragsteller zur Einkommensteuer 1995. Dabei ging es davon aus, daß der Antragsteller den Besteuerungstatbestand des § 6 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) verwirklicht habe. Es ermittelte den Veräußerungsgewinn mit 633 500 DM.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom Einspruch ein, über den — soweit bekannt — noch nicht entschieden wurde. Er machte geltend, § 6 AStG versto...