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BFH 13.01.2011 VI R 61/09, StuB 7/2011 S. 275

Einkommen-/Lohnsteuer | Kein Schutz der Arbeitnehmer durch eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft

(1) Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. (2) Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. (3) Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen (Bezug: § 42d Abs. 3 Satz 4, § 42e EStG; § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Praxishinweise

Eine unrichtige Anrufungsauskunft zugunsten des Arbeitgebers schützt nur diesen vor Steuernachforderungen, nicht aber die Arbeitnehmer. Das für die Einkommensteuer der Arbeitnehmer zuständige FA k...