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Kapitaleinkünfte
Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien oder Investmentanteilen
Das BMF hatte sich bereits mit Schreiben v. - IV C 1 - S 2252/09/10003 (BStBl 2010 I S. 753) und v. - IV C 1 - S 2252/09/10003 (BStBl 2009 I S. 631) zur Anrechnung undErstattung von Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen geäußert.Nun folgen weitere Hinweise zu Leerverkäufen von Aktien und Fondsanteilenum den Ausschüttungs- oder Thesaurierungsstichtag. Nachfolgend werden diewichtigsten Punkte dargestellt, die für Anleger, Kreditinstitute und ihresteuerlichen Berater von Bedeutung sein könnten.
Erstattungsverfahren (§ 44b Abs. 6EStG)
Anteilseigner müssen ihrem Kredit- oderFinanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung eines befugtenBerufsträgers (z. B. Steuerberater) einreichen. Dabei ist seit dem über vorgegebene Formulierungen zubestätigen, dass keine Erkenntnisse über Absprachen desSteuerpflichtigen zu über den Ausschüttungstag vollzogene Erwerbe vonAktien oder inländischen Fonds vorliegen.
Gemäß Tz. 2 des ,a. a. O., haben Kreditinstitute die Kapitalertragsteueranmeldung beieiner Erstattung nach § 44b Abs. 6 Satz 1 EStG zukorrigieren, wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird. Weiterhin ist zuvermeiden, dass das Erstattungsverfahren behindert oder infrage gestellt wird.In den ...