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KSR Nr. 4 vom Seite 10

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

BMF aktualisiert seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Berücksichtigung

Martin Hilbertz

Das BMF hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der rückwirkenden Neuregelung durch das JStG 2010 Stellung genommen.

Allgemeines

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des JStG 2010 v. (BGBl 2010 I S. 1768) ist rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (§ 52 Abs. 12 Satz 9 EStG) anzuwenden. Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitzimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (unbegrenzte Höhe) oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (maximal 1.250 €). Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind ebenfalls bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Abgrenzung häusliches/außerhäusliches Arbeitszimmer und betrieblich genutzte Räume

Auch nach Wiederherstellung der alten Gesetzeslage kann es von Bedeutung sein, ob es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches bzw. außerhäusliches Arbeitszimmer oder um betrieblich genutzte Räume handelt. Denn von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind nur häusliche Arbeitszimmer betroffen. Das heißt, die Aufwendungen fü...BStBl 2006 II S. 10BStBl 2006 I S. 4