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Gesellschafterliste nach MoMiG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-79646 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. wirkt die Gesellschafterliste als Legitimations- und Rechtsscheingrundlage (§§ 16, 40 GmbHG). Dadurch sind die Gesellschafter und die Geschäftsführer stärker als vor der Reform daran gebunden, Veränderungen im Umfang der Beteiligung oder in der Person eines Gesellschafters zu überwachen.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Inhalt der Gesellschafterliste
[i]Nachrangige Zuständigkeit des Notars wird in der Praxis zur RegelDie Gesellschafterliste wird grds. von Geschäftsführern auf Mitteilung und Nachweis der Gesellschafter erstellt und zum Handelsregister eingereicht. Da jedoch der Notar an vielen Änderungen mitwirkt, wird der gesetzliche Regelfall umgekehrt, so dass mit der Ausnahme der Gründung einer GmbH i. d. R. der Notar zuständig ist.
[i]Bei jeder Veränderung ist eine neue Gesellschafterliste einzureichenEine neue Gesellschafterliste ist bei jeder Veränderung im Umfang der Beteiligung oder in der Person der Gesellschafter zum Register einzureichen. Das Gesetz bestimmt, dass der Name, Vorname, der Wohnort sowie eine laufende Nummer und Nennbeträge in die Gesellschafterliste einzutragen sind. Der Name und Vorname sind bei natürliche...