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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Wiedereingliederung nach dem SGB III
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-79693 Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die Umsätze privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen, von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
[i]Bescheinigung der LandesbehördeVoraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen ist, dass die Einrichtung über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
[i]Berufsbildende Einrichtungen i. S. des § 4 Nr. 21 UStGBerufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Begünstigt sind somit die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (Abschn. 4.21.2 Abs. 3 UStAE).
„Neumaßnahmen” zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III
[i]Begünstigte Maßnahmen nach dem SGB IIIMit dem Gese...BGBl 2008 I S. 2917