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Gesellschaftsrecht | Selbst-Abberufung des einzigen GmbH-Geschäftsführers rechtsmissbräuchlich
Der Beschluss des alleinigen Gesellschafters einer GmbH über seine eigene Abberufung als alleiniger Geschäftsführer ist – nicht anders als die Amtsniederlegung – i. d. R. rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn er nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt. Daran hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nichts geändert. Das Registergericht lehnte im Ausgangsfall daher den Vollzug der Anmeldung ab. Dem war die Insolvenz der GmbH vorausgegangen; die mehrfache Aufforderung des Registergerichts zur Anmeldung des Liquidators hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer nicht befolgt. Das Gericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, er habe sich nur den mit [i]Meier/Gilsing, NWB 6/2009 S. 377der noch...