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Erbschaftsteuer | Kein rückwirkender Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a. F.
Nach dem fallen die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a. F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge i. S. des § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden.
Der Kläger hatte von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Beteiligungen an gewerblichen Kommanditgesellschaften sowie an zwei GmbH erhalten und machte die Steuervergünstigungen (Freibetrag, Bewertungsabschlag) nach § 13a ErbStG a. F. geltend. Innerhalb der fünfjährigen Behaltefrist erfolgten mehrere hintereinander geschaltete Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge, die sämtlich unter §§ 20, 24 UmwStG fielen. Der BFH hielt diese Umstrukturierungen – auch deren Kumulation – für steuerunschä...