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BBK Nr. 7 vom Seite 304

Zuführungen zu Pensionsrückstellungen nach BilMoG

Volker Endert und Karsten Sepetauz

[i]Endert/Sepetauz, Bildung, Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen, BBK 18/2010 S. 878, NWB WAAAD-51865 Langfristige Rückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu passivieren. Die aus der Auf- bzw. Abzinsung resultierenden Zinseffekte sind dabei gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB gesondert im Finanzergebnis zu erfassen. Die „Zuführungsbeträge” zu einer Rückstellung sind daher in einen „echten” (Netto-)Zuführungsbetrag sowie einen Zinsanteil aufzuteilen. Im Folgenden werden die Buchung sowie der Ausweis der Zinseffekte dargestellt.

I. Grundlagen der Rückstellungsbilanzierung

[i]Bilanzierung dem Grunde nachIm Vergleich zu Verbindlichkeiten, die zum Bilanzstichtag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststehen, dienen Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 und 2 HGB der bilanziellen Abbildung von:

  • ungewissen Verbindlichkeiten,

  • drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften,

  • bestimmten unterlassenen Aufwendungen für Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, und Abraumbeseitigung, die innerhalb des Folgejahres nachgeholt wird, sowie

  • Verpflichtungen aus Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung .

Mit dem Inkrafttreten des BilMoG wurde der fakultative Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB a....