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Umsatzsteuer | Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigung
Nach einem Erlass des Finanzministeriums Brandenburg kann der Vorsteuerabzug im Fall der Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung vorgenommen werden. Der Vorsteuerabzug ist vielmehr erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung möglich. Sofern Unternehmer eine rückwirkende Berichtigung des Vorsteuerabzugs beantragen oder Aussetzung der Vollziehung beantragen, sind diese Anträge abzulehnen.
Die Auffassung des FinMin Brandenburg entspricht der (noch) herrschenden Ansicht, nach der ein rückwirkender Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist . Diese Ansicht ist durch das EuGH-Urteil in der Sache „Pannon Gép” ins Wanken geraten, weil der EuGH einen rückwirkenden Vorsteuerabzug angedeutet hatte.
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