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Die Künstlersozialversicherung aus Sicht der Unternehmen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAD-78931 Seit 2008 wird die Künstlersozialabgabepflicht von der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeprüft. Eine Vielzahl von Unternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte gerade nicht im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegen, ist dabei überrascht, in welchem Umfang sie „künstlerische” Tätigkeiten beauftragen und damit zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden. Oft werden weit mehr abgabepflichtige Leistungen als erwartet festgestellt. Was können Unternehmen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung tun, um ihre Abgabenlast zu reduzieren und drohende Nachzahlungen zu vermeiden?
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie unter NWB 13/2011 S. 1081.
Wann ist ein Unternehmen abgabepflichtig?
[i]Abgabepflicht der KatalogunternehmenDem Grunde nach abgabepflichtig sind die sog. Katalogunternehmen, deren Tätigkeitsschwerpunkte bereits ihrer Bestimmung nach im künstlerischen/publizistischen Bereich liegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
[i]Abgaben sonst vor allem für werbliche Gestaltungen und VeranstaltungenAber auch alle anderen Unternehmen können abgabepflichtig sein. Der Generalklausel unterfällt die Nutzung jeder künstlerischen Leistung (jedes Werks) für Zwecke des Unternehmens, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Küns...