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BGH 11.02.2011 V ZR 66/10, NWB 13/2011 S. 1043

Wohnungseigentumsrecht | Zunächst nur gemeinschaftlicher Auskunftsanspruch zur Jahresabrechnung

Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grds. in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben; dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der Unterlagen anfertigen oder anfertigen lassen. Damit ist das Informationsrecht des Miteigentümers ausreichend gewahrt. Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn allein betreffen.