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Einkommensteuer | Zurechnung von Kinderbetreuungskosten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kinderbetreuungskosten können nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat; § 4f a. F. EStG enthält insoweit weder besondere Zuordnungsregeln noch ein Zuordnungswahlrecht. (2) Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
[i]Gunsenheimer, NWB 33/2010 S. 2638Die Entscheidung, so selbstverständlich ihr Ergebnis auch ist, gilt für alle Abzugstatbestände. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eben doc...