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Verantwortung bei Unregelmäßigkeiten im europäischen Versandverfahren
I. Einleitung und Problemstellung
1. Zweck und Bedeutung des Versandverfahrens
Der Zweck und die Bedeutung des Versandverfahrens bestanden bereits nach nationalem Recht darin, eine Einfuhrware erst dann mit Zöllen oder anderen Einfuhrabgaben zu belasten, wenn diese tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf eingegangen war. Einfuhrzölle sollen das innere Preisniveau eines Staates oder einer Staatengemeinschaft (z. B. EG) beeinflussen. Ihre Wirkung beschränkt sich nicht darauf, die eingeführte Ware um den Zoll zu verteuern, sondern sie geben bei normaler Marktlage der inländischen Wirtschaft die Möglichkeit, die Preise für Inlandswaren bis an die Grenze des Einfuhrpreises einschließlich Zoll zu erhöhen. In einem Wirtschaftszollsystem soll daher die Pflicht zur Entrichtung von Zöllen oder anderen Einfuhrabgaben nicht an das Überschreiten einer Zollgrenze anknüpfen, sondern an die Überführung von Waren in den Wirtschaftskreislauf. An dieser Konzeption hat der EG-Gesetzgeber bei der Einführung des gemeinschaftsrechtlichen Versandverfahrens am grds. festgehalten (vgl. VO [EWG] Nr. 542/69 v. , ABL EG Nr. L 77). Das Versandverfahren sollte von Anfang an der Vereinfachung des Warenverkehrs zum...ABl 1977 Nr. L 38