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Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu grundlegenden Fragen der Zollschuld
— Anmerkungen von Prof. Dr. Hans Joachim Stiehle, Frankfurt am Main —
Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234); Art. 204, 212a, 239, 49 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates v. zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl L 302, S. 1) — Zollkodex (im folgenden: ZK); Art. 859, 900 bis 905 der VO (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission v. mit Durchführungsvorschriften zu der VO Nr. 2913/92 (ABl L 253, S. 1) in der durch Art. 1 Nr. 29 der VO (EG) Nr. 3254/94 der Kommission v. (ABl L 346 S. 1) geänderten Fassung — Zollkodex-Durchführungsverordnung (im folgenden: ZK-DVO).
I. Vorbemerkungen
1. Bedeutung des Urteils
Das Urteil behandelt sehr komplex zollschuldrechtliche Probleme, die überwiegend über den streitigen Einzelfall hinausgehen. Der EuGH bestätigt, daß Pflichtverletzungen in Form von Fristüberschreitungen bei der Zollanmeldung sich zollschuldrechtlich auswirken, wenn diese offensichtlich fahrlässig begangen worden sind. Der EuGH fordert vom Wirtschaftsbeteiligten ein hohes Maß an Verantwortung für die Einhaltung von Formvorschriften; Krankheit, Urlaub und andere Personalprobleme werden nicht als ”besondere Umstände” anerkannt, die keine Zollschuld begründen oder zu einer Erstattung von Einfuhrabgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen...