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Kriterien für Rückstellungen im Jahresabschluß nach der Vierten EG-Richtlinie
DE + ES Bauunternehmung GmbH
Vierte Richtlinie 78/660/EWG
Rechtsspruch (des Europäischen Gerichtshofs):
Die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates v. 25. 7. 1978 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen schreibt die Bildung einer Rückstellung für potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten wie im Ausgangsverfahren vor, die rechtlich vor dem Bilanzstichtag entstehen, deren Folgen sich aber erst nach diesem zeigen. Eine einheitliche Rückstellung für alle derartigen Risiken ist dann zu bilden, wenn eine Pauschalbewertung dieser Rückstellung wie im vorliegenden Fall das geeignete Mittel ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Höhe des Aufwands zu geben, der abzusetzen sein wird. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die die Methode und die Kriterien für die Bewertung der Höhe der Rückstellungen spezifisch erfaßt, müssen diese Rückstellungen im Rahmen der in den verschiedenen nationalen Regelungen festgelegten Voraussetzungen bestimmt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Jahresabschluß ein de...