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IWB Nr. 13 vom Seite 627 Fach 11a Seite 110

Phasengleiche Vereinnahmung von Dividenden

Tomberger

Art. 31 Abs. 1 und 59 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG

Rechtsspruch (des Europäischen Gerichtshofs):

Sofern

  • eine Gesellschaft (Muttergesellschaft) Alleingesellschafterin einer anderen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) ist und sie kontrolliert,

  • die Mutter- und die Tochtergesellschaft nach nationalem Recht einen Konzern bilden,

  • die Geschäftsjahre beider Gesellschaften deckungsgleich sind,

  • der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr von ihrer Gesellschafterversammlung vor Abschluß der Prüfung des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft für dieses Geschäftsjahr festgestellt wurde,

  • aus dem Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr, wie er von ihrer Gesellschafterversammlung festgestellt wurde, hervorgeht, daß die Tochtergesellschaft an ihrem Bilanzstichtag — d. h. am letzten Tag dieses Geschäftsjahres — der Muttergesellschaft einen Gewinn zugewiesen hat, und

  • das nationale Gericht sich vergewissert hat, daß der Jahresabschluß der Tochtergesellschaft für das fragliche Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitte...