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IWB Nr. 4 vom Seite 179 Fach 10 International Gr. 2 Seite 1234

Die Künstler- und Sportlerklausel in DBA

von Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. jur. Michael Maßbaum, Berlin

B. Zwischenschaltung einer anderen Person

I. Bedeutung und Geltungsbereich der Vorschrift

Art. 17 Abs. 2 dehnt die Grundsätze des Abs. 1 der Vorschrift auf die Personen aus, die nicht selbst als Künstler oder Sportler tätig werden, denen aber die Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit zufließen (Görl, in: Vogel, DBA, Art. 17 Rn. 42). Die im Art. 17 OECD-MA 1963 enthaltene und in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA 1977 übernommene Zuteilungsregel kam nur dann zum Tragen, wenn der Künstler oder Sportler die Tätigkeit persönlich ausübte. Zur Vermeidung der Besteuerung im Tätigkeitsstaat bildeten sich mehr und mehr Künstler- bzw. Sportlergestellungsgesellschaften oder -managementgesellschaften zur umfassenden Vermarktung dieses Personenkreises. Diese stellten den Künstler oder Sportler ihrem ausländischen Vertragspartner zur Verfügung. Der Künstler oder Sportler schloß selbst keinen Vertrag mit dem Veranstalter, auch nicht im Wege der Vermittlung. Sie erhielten vom Veranstalter kein Entgelt. Das von der Gesellschaft bezogene Entgelt ist keiner spezifischen Tätigkeit zuordenbar. Dadurch konnte in vielen Fällen die Besteuerung im Tätigkeitsstaat vermieden werden und die Besteuerun...BStBl 1983 II S. 213, 214BStBl 1984 II S. 828