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Das Kaufgesetz Schwedens
Das schwedische Recht differenziert zwischen dem internationalen, dem nordischen und dem nationalen Kauf. Die Rechtswahl beim internationalen Kauf vollzieht sich nach Maßgabe des Gesetzes über das anzuwendende Recht beim internationalen Kauf beweglicher Sachen (Lag om tillämplig lag beträffande internationella köp av lösa saker - 1964:528). Das Gesetz über den internationalen Kauf (Lag om internationella köp - 1987:822) erklärt die Art. 1 bis 13 sowie 25 bis 88 CISG zum unmittelbar geltenden Recht in Schweden.
Falls die Kaufvertragsparteien ihren Geschäftssitz in Schweden, Finnland, Norwegen, Dänemark oder Island haben, findet das CISG hingegen keine Anwendung (sog. Nordischer Kauf), so § 2 des Gesetzes 1987:822. Für den Nordischen Kauf gilt das nach IPR anwendbare Recht. In Schweden entscheidet sich die Gesetzeswahl u. a. nach dem Gesetz 1964:528 über das anwendbare Recht beim internationalen Kauf beweglicher Sachen. Dieses Gesetz basiert auf der Haager Konvention v. über das anwendbare Recht beim internationalen Kauf beweglichen Eigentums.
Der nationale Kauf beweglicher Sachen ist im Kaufgesetz (Köplag - 1990:931) v. , das zum in Kraft getreten ist (zuletzt geändert durch Lag 1996:776), geregelt, der Immobilienkauf i...