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Gestaltungsgrenzen der Fehlerveröffentlichung im Rahmen des Enforcement-Verfahrens
Besprechung des Beschlusses
Was gilt allgemein zur Darstellung der Fehlerveröffentlichung?
Wo liegen konkret Gestaltungsgrenzen?
Welcher verfahrensrechtliche Aspekt ist zu beachten?
Der vorliegende Beschluss des OLG Frankfurt/M. beschränkt die Möglichkeiten zur inhaltlichen Gestaltung der Fehlerveröffentlichung durch Unternehmen. Konkret untersagt die Entscheidung die Verwendung des Konjunktivs sowie den Hinweis auf eingelegte Rechtsbehelfe und den jeweiligen Verfahrensstand innerhalb der Fehlerveröffentlichung.
I. Sachverhalt
Der zugrunde liegende Sachverhalt schließt unmittelbar an die Beschlüsse des OLG Frankfurt/M. an. Eine im DAX 30 gelistete börsennotierte KGaA wurde im April und Mai 2009 einer Anlassprüfung gem. § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) unterzogen. Nach Feststellung der DPR – wie anschließend durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigt – entsprach der Prognosebericht innerhalb des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2008 nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dementsprechend erging eine Fehlerfeststellung ...