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BMF - IV B 7 -S 2742 a - 63/94 BStBl 1995 I S. 25

Gesellschafter – Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 8a KStG wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

1 Unter den Voraussetzungen des § 8a KStG gelten Vergütungen für Fremdkapital als verdeckte Gewinnausschüttungen. Bei ausländischen Anteilseignern gilt das unabhängig davon, wie die Vergütungen im Ausland steuerlich behandelt werden. Das zur Verfügung gestellte Kapital bleibt Verbindlichkeit, insbesondere für Zwecke der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals, der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer.

2 Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8a KStG bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzten Vergütungen für Fremdkapital gekürzt (§ 9 Nr. 10 GewStG). § 8 Nr. 1 und 3 GewStG ist auf diese Vergütungen anzuwenden.

3 Die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG haben Vorrang vor § 8a KStG. Übersteigen z. B. die für die Überlassung des Fremdkapitals gezahlten Vergütungen den nach allgemeinen Grundsätzen angemessenen Zins, liegen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor (vgl. hierzu Tz. 67 ff.). Wegen der Vereinbarung niedrigerer als marktüblicher Zinsen vgl. Tz. 63 ff.

4 § 8a KStG schließt die Anwendung des § 42 AO nic...

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