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Der Streit um das Sanierungsprivileg geht weiter
[i]Dörr, NWB 9/2011 S. 690Durch Beschluss der Europäischen Kommission vom wurde die Sanierungsklausel der steuerlichen Verlustverfallsregelung (§ 8c Abs. 1a KStG) rückwirkend für mit dem EU-Beihilferecht unvereinbar erklärt. Die Bundesregierung möchte dies nicht kampflos hinnehmen und wird hiergegen Nichtigkeitsklage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben.
Hintergrund
[i]Verlustvernichtungsregelung und SanierungsausnahmeDie Verlustverrechnungsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c Abs. 1 KStG) führt zu einem anteiligen Wegfall der bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten laufenden Verluste, Verlust- und Zinsvorträge der Körperschaft, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % (bis zu 50 %) der Anteilsrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerberhand übertragen werden. Beträgt der Beteiligungserwerb mehr als 50 %, sind die nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar. Die Regelung stellt ein bedeutendes steuerliches Restrukturierungshindernis dar, weshalb im Juli 2009 eine Sanierungsausnahme in § 8c Abs. 1a KStG mit Rückwirkung zum eingeführt wurde, die Erwerbe zum Zwecke der Sanierung mit dem Erhalt der Verlustvorträge belohnt. [i]Kommissionsbeschluss: rechtwidrige BeilhilfeNachdem die Kommission am ein Beihilfeprüfverfahren für di...