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NWB direkt Nr. 12 vom Seite 288

zur lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft

Schreiben des BMF als Reaktion auf aktuelle BFH-Rechtsprechung

[i]BFH: Anrufungsauskunft ist Verwaltungsakt nach § 118 AODer Arbeitgeber ist Entrichtungspflichtiger der Lohnsteuer und wird vom Fiskus für Zwecke des Lohnsteuerverfahrens in Anspruch genommen. U. a. diese den Arbeitgeber belastende Stellung bezog der BFH in seine Erwägungen mit ein und ordnete im Urteil v. - VI R 54/07 (BStBl 2010 II S. 996) in Änderung seiner vorherigen Rechtsprechung die lohnsteuerliche Anrufungsauskunft nach § 42e EStG als Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO ein. [i]BFH: Änderung oder Aufhebung nach § 207 Abs. 2 AO analogMit Urteil v. - VI R 3/09 NWB NAAAD-54648 bestätigte der BFH seine Auffassung nochmals und führte ferner aus, dass das Betriebsstättenfinanzamt eine einmal erteilte Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft unter analoger Anwendung des § 207 Abs. 2 AO im Rahmen einer begründeten Ermessensentscheidung aufheben oder ändern kann. [i]BMF: Urteile allgemein anwendbarMit Schreiben v. NWB HAAAD-61791 hat das BMF nun mitgeteilt, dass die o. g. Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden sind.

Die Positionen des BMF im Einzelnen

Im Schreiben v. macht das BMF folgende weitere Ausführungen zur Anrufungsauskunft:

  • [i]Beteiligte im Sinne der AnrufungsauskunftBeteiligte nach § 42e Satz 1 EStG, die einen Antrag auf gebührenfreie Auskunft stellen können, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer (s. bereits BStBl 1960 III S. 108