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Wirtschaftsstrafrecht | Abo-Fallen im Internet als gewerbsmäßiger Betrug
Die Urheber von Abo-Fallen im Internet machen sich, selbst wenn sie in AGB oder im Kleingedruckten, das auf einer Interseite kaum auffindbar ist, auf ihre Preise hinweisen, wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs strafbar. Kommt das Strafgericht zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit, liegt die gesetzliche Mindeststrafe für den Betreiber einer solchen Seite bei sechs Monaten Haft (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Die Beschuldigten hatten Besuchern ihrer Seiten diverse Informationen angeboten, z. B. Routenplaner, Rezepte, Hausaufgaben-Angebote und Gehaltsrechner. Bei Personalisierung der zwingenden Anmeldung entstanden kostenpflichtige Abonnements für 59,90 € für unterschiedliche Nutzungszeiträume. Zahlten die Nutzer im Anschluss nicht, erhielten sie Mahnungen und Drohbriefe von Rechtsanwälten. Wegen ihrer „Abo-Fallen” waren die Betre...