Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 13 vom Seite 631 Fach 5 Malta Gr. 3 Seite 14

Errichtung von Trusts in Malta

von Klaus J. Schmitz, Maître en Droit (International et Européen), Malta

I. Einführung

Das Instrument des Trusts entspringt ursprünglich dem angelsächsischen Rechtssystem. Wegen seiner Flexibilität, die der Trust bei der Lösung von Erbschaftsteuer- und Erbfolgeproblemen aufweist, erfreut sich dieses Institut bei kontinentaleuropäischen Anlegern nicht zuletzt wegen seiner Abschirmung der finanziellen Privatsphäre einiger Beliebtheit.

Das maltesische Recht zählt nicht zum Common Law. Das Trustrecht ist daher ein kodifiziertes Recht, welches die grundlegenden Merkmale des Trusts beinhaltet, wodurch dem case law eine weitaus geringere Bedeutung zukommt. Im Zuge der Initiativen des Jahres 1994 wurde die Trustgesetzgebung (jetzt: Maltese Trusts Act) überarbeitet.

Trotz unterschiedlicher Typen folgt der Trust in der Regel dem gleichen Grundschema: Der Treugeber (Trustor) ist eine Person oder eine Gruppe von Personen, die dem Treuhänder (Trustee) das Treuvermögen (Trust Property) zugunsten des Begünstigten (Beneficiary) zur Verwaltung anvertraut, wobei es sich bei letzterem um eine oder mehrere Personen handeln kann. Die Begünstigten können mit dem Treugeber identisch sein.

In einer Treuhandurkunde (Trust Document) wird festgelegt, in welcher Form der Treuhänder da...