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IWB Nr. 19 vom Seite 959 Fach 5 Großbritannien Gr. 3 Seite 146

Die Bewertung immaterieller Wirtschaftsgüter in der britischen und deutschen Rechnungslegung

von Dipl.-Betriebswirt Afschin Mechkat, Hamburg

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Bei den immateriellen Wirtschaftsgütern handelt es sich um alle unkörperlichen, also sinnlich nicht wahrnehmbaren Wirtschaftsgüter. Der Begriff des immateriellen Wirtschaftsgutes ist mangels einer gesetzlichen Definition nicht endgültig geklärt. Immaterielle Wirtschaftsgüter lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Geschäfts- oder Firmenwert (good will); Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; Lizenzen an solchen Rechten und Werten. Für das Vereinigte Königreich ist noch die Aktivierung der Forschungs- und Entwicklungskosten als immaterieller Vermögensgegenstand zu nennen.

II. Der Geschäfts- oder Firmenwert (good will)

Der Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich aus dem positiven Mehrwert, der in einem Unternehmen im Substanzwert der aktivierten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter nach Abzug der Schulden verbleibt. Diese Definition ergibt sich aus den Bewertungsvorschriften des § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Der Geschäftswert stellt einen Restwert dar, der losgelöst von der Person des Unternehmers durch verschiedene Einflußgrößen bestimmt wird. Hierzu zählen der Umsatz auf einzelnen Märkten, Organisationsstrukturen in Beschaffu...