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IWB Nr. 20 vom Seite 937 Fach 4 Deutschland Gr. 2 Seite 224

Anwaltshaftung bei der Anwendung ausländischen Rechts und bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Anwälten

von Rechtsanwalt Dr. Oliver Sieg, Düsseldorf

Nach einem Bericht der Welthandelsorganisation in Genf war die Bundesrepublik Deutschland 1995 mit einem Volumen von 506 Mrd. US-Dollar die weltweit zweitgrößte Exportnation. Dort, wo der Handel floriert, sind auch die Rechtsanwälte gefordert, die heimischen Unternehmen auf ihrem Weg ins Ausland zu beraten. So kommt es unweigerlich vor, daß deutsche Rechtsanwälte mit für sie ausländischem Recht konfrontiert werden. Wenn sie sich darauf einlassen, eine Rechtsprüfung nach ausländischem Recht selbst vorzunehmen bzw. hierzu mit ausländischen Anwälten zusammenarbeiten, ist es wichtig zu wissen, welche Sorgfaltsstandards zu beachten sind.

I. Standesrechtliche Grundlagen

Gefördert wird die grenzüberschreitende Betätigung durch eine Liberalisierung des anwaltlichen Standesrechts während der letzten Jahre. Die im EG-Vertrag festgeschriebene Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berechtigt Rechtsanwälte, im europäischen Ausland unter der Berufsbezeichnung des Zulassungsstaats die anwaltliche Dienstleistung zu erbringen. Auf der Grundlage der Art. 59 ff. EGV hat der Rat hierzu die Richtlinie 77/249/EWG v. betreffend die Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der R...